Satzung

 

des Vereins Deutscher Kokereifachleute e.V.

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein führt den Namen “Verein Deutscher Kokereifachleute e.V.". Der Verein ist unter der Nummer 3079 im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.

 

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

 

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Zweck

 

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung berufsbezogener Interessen der in der Kokereiwirtschaft beschäftigten technischen und kaufmännischen Fachleute, die Förderung der Weiterentwicklung von Technik, Wissenschaft und Forschung auf den verschiedenen Gebieten des Kokereiwesens, sowie der Traditionspflege des Berufsstandes der deutschen Kokereifachleute. Insbesondere wird das Ziel der beruflichen Förderung von Nachwuchskräften verfolgt. Die berufsverbandliche Arbeit hat auch die Vertiefung der Beziehungen deutscher Kokereichfachleute zu den entsprechenden Berufsträgern in den europäischen Nachbarländern zum Ziel. Der Verein fühlt sich schließlich auch dem Ziel der Nachhaltigkeit von Wirtschaft und Technik in einer für nachfolgende Generationen lebenswerten Umwelt über alle Grenzen hinweg verpflichtet.

 

(2)   Dies kann im einzelnen erfolgen durch Vortrags‑ und Diskussionsveranstaltungen fachlicher und berufspolitischer Art, durch die Herausgabe einer Zeitschrift, durch die Knüpfung von Kontakten zu Partnervereinen in anderen Ländern sowie durch die Abgabe öffentlicher Stellungnahmen zu fachlichen und berufspolitischen Fragen.

 

(3)   Der Verein hat zur besonderen Förderung der technischen und wissenschaftlichen Ziele die Stiftung zur Förderung des Kokereiwesens in Technik und Wissenschaft gegründet, deren Arbeit sich der Verein besonders verpflichtet fühlt und die er nach besten Kräften materiell und ideell unterstützt.

 

 

§ 3

 

Mittelverwendung

 

(1)   Der Verein ist Im Sinne des Vereinszwecks tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten weder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder noch aus Gründen ihrer Mitgliedschaft Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(2)   Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3)   Soweit der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, die mit dem Satzungszweck im Einklang stehen, werden Einnahmen und Ausgaben hierfür gesondert zugeordnet und verbucht.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft besteht in Form der ordentlichen, außerordentlichen und der Ehrenmitgliedschaft.

 

(2)   Die ordentliche Mitgliedschaft steht folgenden natürlichen Personen offen:

 

a)    In der Kokereiwirtschaft, insbesondere der Koksherstellung und –verwendung bzw. dem Kokshandel sowie im Kokereianlagenbau und der Zuliefererindustrie tätigen Fachleuten.

 

b)    Im Öffentlichen Dienst tätigen Fachleuten mit Zuständigkeiten für das Kokereiwesen.

 

       c)  Wissenschaftlern und Personen mit anerkanntem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, die an einem entsprechenden Institut der Wissenschaft, Forschung und Lehre in Deutschland bzw. einem europäischen Nachbarland Fächer der Ingenieur- oder Naturwissenschaft lehren oder hierbei in anderer Form nachhaltig wissenschaftlich tätig sind.

 

       d)  Führungskräften in Industrie, Handel und Verbänden, die der Kokereiwirtschaft nahe stehen.

       Der Vorstand kann zu den unter a) bis d) beschriebenen Merkmalen ergänzende Bestimmungen beschließen.

 

(3)   Die außerordentliche Mitgliedschaft steht allen anderen, an der Arbeit und den Zielen des Vereins interessierten natürlichen und juristischen Personen offen.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen.

 

 

§ 5

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Antrag. Bei Ablehnung des Antrages brauchen dem Antragsteller die Gründe nicht mitgeteilt zu werden.

 

(2)  Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversamlung mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

(3)  Der Vorstand stellt fest, ob und inwieweit die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.

 


 

§ 6

 

Rechte der Mitglieder

 

(1)   Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie sind in den Mitgliedsversammlungen stimmberechtigt. Die Wahl zu allen Ämtern des Vereins steht ihnen offen.

 

(2)   Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie genießen jedoch ‑ soweit sie natürliche Personen sind ‑ das passive Wahlrecht.

 

(3)   Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

 

§ 7

 

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung und Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, die Bestimmungen der Satzung sowie satzungsgemäß zustandegekommende Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.

 

 

§ 8

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet

 

       1.  durch den Tod, durch Auflösung oder bei Konkurs über das Vermögen eines Mitgliedes.

 

       2.  durch Erklärung des Austritts. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein.

 

3.    durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann durch endgültigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder die Belange des Vereins wiederholt oder in erheblichem Maße schädigt oder trotz wiederholter Mahnung             den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.

 

(2)   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. Ansprüche auf gezahlte Beiträge und auf das Vereinsvermögen sind ausgeschlossen. Rückständige Beiträge sind zu entrichten.

 

 

§ 9

 

Mitgliedsbeiträge

 

Für die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

 


 

§ 10

 

Organe

 

(1)   Organe des Vereins sind

 

       1.  die Mitgliederversammlung

       2.  der Vorstand.

 

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder - falls dieser verhindert ist ‑ von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Sie ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag zu versenden.

 

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins zu beschließen. Bei allen Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der dem Vorstand angehörenden Mitglieder und der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

 

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit des gesamten Vorstandes und mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder sowie der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

 

Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

Kommt wegen ungenügender Beteiligung an einer Mitgliederversammlung ein Beschluss über Satzungsänderung oder Auflösung nicht zustande, so ist die nächste einberufene Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung den gleichen Punkt enthält, ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern auf Anforderung zuzusenden.

 

(3)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer.

 

Die Mitglieder des Vorstandes müssen natürliche Personen sein und werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim. Vor der Wahl wird in offener Abstimmung ein Versammlungsleiter gewählt, der seinerseits einen Protokollführer bestimmt. Der Versammlungsleiter überprüft die Wahlergebnisse und lässt eine Niederschrift nach den Bestimmungen des Absatzes 2 anfertigen.

 

(4)   Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, gesetzlich vertreten.

 

Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten; bei Angelegenheiten, die das Vereinsvermögen betreffen, soll der Schatzmeister bei der Vertretung mitwirken.

 

(5)   Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der bei einer Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 11

 

Rechnungsprüfer

 

Zur Überprüfung der Jahresabrechnungen werden alljährlich von der Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

 

 

§ 12

 

Ehrungen und Förderungen

 

(1)   Der Verein kann Ehrungen für besondere Verdienste und Leistungen vornehmen. Dies erfolgt durch

 

       a)  die Ernennung verdienter Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern (s. § 4 (3). § 5 (2))

 

       b)  die Verleihung eines Preises an Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um den Berufsstand der Kokereifachleute erworben oder durch besondere technische oder wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet des Kokereiwesens hervorgetan haben, bzw. denen die Kokereiwirtschaft außergewöhnliche ideelle oder wirtschaftliche Förderung verdankt.

 

Der Preis besteht aus einer Gedenkmünze und einer Verleihungsurkunde, die auch die Laudatio enthält.

 

Die Entscheidung trifft eine von Vorstand eingesetzte Jury; das Verfahren der Entscheidungsfindung ist in einem vom Vorstand erlassenen Statut geregelt.

 

(2)   Der Verein setzt sich darüber hinaus für die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre in den für das Kokereiwesen maßgeblichen wissenschaftlichen Disziplinen  ein. Dies geschieht grundsätzlich über die vom Verein gegründete Stiftung. Der Verein kann allerdings auch in weiteren Formen diese Förderarbeit betreiben.

 

 

§ 13

 

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins ist das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken im Rahmen der Förderung von naturwissenschaftlicher, technischer oder volkswirtschaftlicher Forschung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Essen, den 09. Mai 2003